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Ist der digitale Kassenbeleg ausreichend?
#1
Reicht der digitale Kassenbeleg aus um die Bonpflicht zu erfüllen?
Grüße

mabaker1506
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#2
Jaein! Es kommt mit darauf an wie das ganze umgesetzt wurde. Die Methode die KORONA anbietet ist gültig.

Gesetz zum Schutz vor Manipulationen


6.3 Eine elektronische Bereitstellung des Beleges bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen.

6.4 Die Sichtbarmachung eines Beleges an einem Bildschirm des Unternehmers (Terminal/Kassendisplay) allein reicht nicht aus.

6.5 Ein Beleg i.S.v. § 6 KassenSichV ist nur für Geschäftsvorfälle auszugeben, an denen ein Dritter beteiligt ist. Von der Belegausgabepflicht sind z. B. Entnahmen und Ein-lagen ausgenommen.

6.6 Eine elektronische Belegausgabe muss in einem standardisierten Datenformat (z. B. JPG, PNG oder PDF) erfolgen, d. h. der Empfang und die Sichtbarmachung eines elektronischen Beleges auf dem Endgerät des Kunden müssen mit einer kostenfreien Standardsoftware möglich sein. Auf den Übertragungsweg bei der Übermittlung der Daten kommt es nicht an.

6.7 Die Ausgabe des Belegs muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Vorgangs erfolgen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beleg in Papierform oder elektronisch bereitgestellt wird.

Und hier nochmal die Umsetzung in KORONA.
C190701 - Der digitale Kassenbeleg (gesetzliche Bon-Pflicht ab 2020)
Wenn ich helfen konnte, bewerte mich und Du hast auch mir geholfen! kassenclaudio
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#3
Also ist das rechtlich Wasserdicht?
Grüße

mabaker1506
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#4
Es werden alle beschriebenen Voraussetzungen erfüllt!
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#5
Wir haben das checken lassen. Das ist OK so. Hauptsache, dass später der Code von der TSE dann auch auf dem digitalen Bon erscheint. Also falls die TSE dann irgendwann mal verfügbar ist.
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#6
Ich wäre da pessimistischer. Manch Prüfer könnte das etwas kritischer sehen. Erstmal muss der Kunde dem dig. Beleg zustimmen und des weiteren ein entsprechendes "Lesegerät" vorweisen. Sollte der Kunde nicht tatsächlich sein Smartphone zücken, so wäre die "analoge" Version des Belegs auf jeden Fall zu erstellen...
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#7
(27.11.2019, 11:57)heidebäcker schrieb: Ich wäre da pessimistischer. Manch Prüfer könnte das etwas kritischer sehen. Erstmal muss der Kunde dem dig. Beleg zustimmen und des weiteren ein entsprechendes "Lesegerät" vorweisen. Sollte der Kunde nicht tatsächlich sein Smartphone zücken, so wäre die "analoge" Version des Belegs auf jeden Fall zu erstellen...
Wer auf Nummer sicher gehen will, der legt den Zettel auf die Theke und riskiert das er in Kürze eine "Fridays for Future" Demo vorm Laden hat Wink . Der Kunde kann den Beleg auf der Theke liegen lassen, oder den QR-Code nicht Scannen, in beiden Fällen habe ich den Beleg angeboten und der Kunde entscheidet die Verweigerung der Annahme.
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#8
Die Aktion muss eindeutig vom Kunden ausgehen, wenn der sein Smartphone zückt und vor Belegabschluss den QR-Code scant, hat sich die Sache mit Papierbeleg erledigt. Man kann ihn natürlich auch darauf hinweisen. Scant der Kunde nicht, muss definitiv gedruckt werden.
[-] Folgende 1 Mitglied sagten dankten Thomas für diesen Beitrag:
  • wecken (11-28-2019)
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#9
[-] Folgende 1 Mitglied sagten dankten tabakbude für diesen Beitrag:
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#10
Ist schon irgendwie cool das ganze.
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